AGB
I.Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der International Car Trading & Management für Händler Sarl- nachstehend ICT genannt mit seinen Kunden geschlossenen Verträge über die Lieferung von Automobilen jeder Art. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsgegenstand ist die Lieferung und Beschaffung von Fahrzeugen für den Kunden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen der ICT mit dem Kunden, welches das von der ICT geschaffene Mehrmarkenkonzept für Kfz-Bertriebe beinhaltet.
3. Diese AGB zielen ab auf die tatsächliche Einzelfalldurchführung, welche die Beschaffung von Fahrzeugen durch die ICT für seine Kunden aus einem Pool von Bestandsfahrzeugen und noch konfigurierbaren Neufahrzeugen, welche auf der Website und im Car Konfigurator oder auf der Nutzerplattform (AutradoMarket) der ICT angeboten werden, beinhaltet.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung für den Kunden ist möglich aus dem jeweils möglichst aktuell gehaltenen Poolangebot (Lagerfahrzeuge) der ICT auf deren Website oder Nutzerplattform (AutradoMarket) Die Nutzerplattform stellt das Angebot der ICT dar, welches jeweils freibleibend und unverbindlich ist, es sei denn, die ICT hat diese Angebote ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Alle von der ICT auf ihrer Nutzerplattform eingestellten oder konfigurierbaren Fahrzeuge werden, was die Ausstattung anbetrifft, so eingestellt, wie diese die ICT von ihren Vertragspartnern oder den Anbietern selbst zur Verfügung gestellt bekommen hat. Modellanpassungen des Herstellers sind vorbehalten, insbesondere wenn diese während der Lieferzeit des bestellten Fahrzeuges geschieht. Modellanpassungen des Herstellers sind kein Grund für einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder der Bestellung. Der Käufer ist verpflichtet die Modellanpassungen des Herstellers zu akzeptieren, sollte die Modellanpassung mit einer Preiserhöhung seitens des Herstellers erfolgen, so hat der Käufer Preisschutz bis zur Lieferung der bestellten Ware.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die im Vertragsangebot niedergelegten Preise gelten ab Auslieferungsstandort des jeweiligen Fahrzeuges, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Die Berechnung der Ware erfolgt netto ohne Mehrwertsteuer gemäß dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr
2. Ein Zahlungsnachweis hat innerhalb von zwei Tagen nach Rechnungsstellung des Fahrzeugs zu erfolgen. Dies gilt für den Kaufpreis sowie Preise aus Nebenleistungen und verauslagte Kosten. Der ausgewiesene Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die ICT über den Betrag verfügen kann. Außer Banküberweisungen werden keine anderen Zahlungsmittel akzeptiert.
Sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung wegen Nichtabnahme sind vom Kunden zu tragen
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4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängel, Rügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der ICT anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferverpflichtung, Liefer-und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Voraussetzung für die Lieferung des vom Käufer bestellten Fahrzeugs ist die Belieferung des Verkäufers durch den Hersteller/Lieferanten. Wird der Verkäufer ohne schuldhaftes Zutun nicht durch den Hersteller/Lieferanten beliefert, auch wenn der Hersteller/Lieferant vertraglich dazu verpflichtet ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag gegenüber dem Käufer berechtigt. Somit kommt jede Fahrzeugbestellung des Kunden ausschließlich unter dem Vorbehalt der Eigenbelieferung zustande.
Eine Nichtbelieferung des Verkäufers kann darin begründet sein, dass herstellerseitige Einschränkungen in der Baubarkeit des Bestellfahrzeugs vorherrschen oder Lieferengpässe bei Zuliefererbetrieben eine Fertigstellung und Lieferung unmöglich machen. Aber auch unvorhergesehene und nicht durch einen Preisschutz abgedeckte Preiserhöhungen, sowie, falls zutreffend, Währungskursschwankungen, können Gründe für eine Nichtbelieferung sein.
Im Falle einer Nichtbelieferung wird der Käufer unverzüglich vom Verkäufer informiert und etwaige schon erbrachte Leistungen werden unverzüglich erstattet.
Die von der ICT als verbindlich angegebene Lieferzeit beginnt erst mit Vertragsschluss beziehungsweise mit der unterschriebenen Bestellung.
Mit der Unterschrift auf der Bestellung erkennt der Kunde die Verkaufs- und Lieferbedingungen der ICT an. Alle Fahrzeuge werden frei des in der Bestellung angegeben Lieferortes geliefert, es sei denn es ist eine besondere Lieferzusage seitens der ICT erfolgt.
2. Die ICT weist ausdrücklich darauf hin, dass nur mittels ausdrücklichem und namentlich so beschriebenen Vertrag ein „Fixgeschäft“ im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB zustande kommt. Auch in diesem Fall haftet die ICT nur nach den gesetzlichen Bestimmungen und begrenzt auf den vorhersehbaren typischer Weise eintretenden Schaden, wenn der Lieferverzug nicht auf einer der ICT zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei ihr ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Eine Haftung gilt dann auch nur, wenn der Käufer den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend macht.
Sofern der Lieferverzug auf Verschulden der ICT und seiner Vertreter auf Grund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zustande gekommen ist, bemisst sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist hier aber auf den typischerweise vorhersehbaren eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.
3. Anspruch auf eine pauschalierte Entschädigung besteht nicht. Eine weitergehende Haftung für zu vertretenden Lieferverzug ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, diese sind gesetzlich vorgesehen und werden geltend gemacht.
4. Sofern der Käufer in Annahmeverzug kommt, so ist die ICT berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Ebenfalls geht bei Annahme- bzw. Schuldnerverzug die Gefahr, was die zufällige Verschlechterung und den zufälligen Untergang des Vertragsgegenstandes betrifft, auf den Käufer über.
5. Sofern in einer Bestellung mehrere Vertragsgegenstände bestellt werden, ist die ICT berechtigt Teillieferungen zu bewirken, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Die ICT übernimmt nach spezieller vertraglicher Vereinbarung und gegen entsprechend zu bezeichnendes Entgelt auch die Lieferung von bestellten und ausgewählten Fahrzeugen.
Die ICT wird einen entsprechenden versicherten Transporter veranlassen, hat allerdings mit einer sorgfaltsgemäßen Auswahl der Transportperson alles erforderliche getan, so dass die Gefahr mit Auswahl der Transportperson und Übergabe des Gegenstandes an die Transportperson auf den Käufer übergeht. Dies gilt auch, sofern die Transportperson in einer dauerhaften vertraglichen Bindung mit der ICT steht oder der Transport durch die ICT selbst durchgeführt wird.
V. Gefahrübergang, Transport, Abnahme
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Liefertermin mit der Bereitstellung des Kaufgegenstandes ab Auslieferungsort erfüllt. Zum diesbezüglichen Gefahrübergang wird verwiesen auf Nr. IV der AGB. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
2. Grundsätzlich ist der Kaufgegenstand fünf Tage nach Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen,
3. Im Falle der Nichtabnahme kann die ICT von ihrem gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt die ICT Schadensersatz,so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme endgültig verweigert oder zur Zahlung eines Kaufpreises nicht im Stande ist.
5. Eine Abnahme bzw. Übergabe an vom Käufer beauftragte Transportpersonen kann nur stattfinden, wenn eine entsprechende Legitimation desjenigen, an den übergeben wird, nachgewiesen wird.
6. Im Rahmen des Transports sind bei allen in Betracht kommenden Liefer- oder Abholmöglichkeiten offensichtliche Schäden sofort auf einem Lieferschein zu vermerken oder schriftlich zu rügen.
VI. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang, es sei denn der Mangel wurde arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sofern der Käufer bei Weiterverkauf des Kaufgegenstandes an einen Endverbraucher längerfristige Gewährleistungsansprüche einräumt, so hat er selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Gewährleistungsansprüche dann auch entsprechend abgesichert sind.
Sofern im Rahmen des Mehrmarkenkonzeptes Neuware geliefert wird und für die Neuware längerfristige Gewährleistungsansprüche gelten, so tritt die ICT diese Gewährleistungsansprüche schon jetzt an den Käufer ab, welcher diese direkt und ohne Einschaltung der ICT gegenüber dem Produzenten geltend machen kann. Der Nachweis ab wann hier die Gewährleistungsfrist zu laufen begann obliegt dem Käufer.
3. Ebenfalls tritt die ICT bereits jetzt alle Ansprüche gegen einen Hersteller ab, sofern diese dem Käufer von einem Endverbraucher im Rahmen von Gewährleistungsansprüchen und mit Gewährleistungsansprüchen verbundenen Ansprüchen entgegen gehalten werden. Der Abtretungsanspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Käufer seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Was sämtliche Ansprüche gegen Hersteller der von der ICT gelieferten Kaufgegenstände betrifft, werden diese insofern an den Käufer abgetreten, als dies Ansprüche sind, nach denen eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz in Betracht kommt. Dies gilt nicht, sofern der ICT ein haftungsrelevantes Verhalten ansonsten nachgewiesen werden kann.
6. Jegliche Haftung für weitere Schäden erfolgt nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind oder auf Verschulden der ICT oder seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen, ausgenommen deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Ausdrücklich sei erwähnt, dass sämtliche Haftungsausschlüsse und Beschränkungen sich auch auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ICT bezieht.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der ICT gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der ICT. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, hat die ICT nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt die ICT die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Verwendet die ICT die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Die ICT ist berechtigt die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Erlös mit den der ICT vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3.Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen, und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Die ICT ist verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt der ICT die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Bonn für deutsche Kunden. Erfüllungsort ist jeweils Luxemburg
2. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es sind dann diejenigen gesetzliche Vorschriften anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen der ICT im Rahmen dieser AGB am nächsten kommen.
3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich für deutsche Kunden nach dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ebenfalls anwendbar.
4. Die gesamten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Endkunden und Nebenerwerbsunternehmern, sofern sie für diese anwendbar sind.
IX. Online-Streitbeilegung / Schlichtungsstelle / Hinweis gemäß §36 Abs.1 Nr.1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG):
Die ICT ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch dazu verpflichtet.
X. Kundenwebseiten
Die ICT stellt auf Wunsch Kundenwebseiten zur Verfügung. Der Kunde ist für die gesamten Inhalte der Website verantwortlich und haftet bei sämtlichen Verstößen.